Satzung

§ 1. Name Sitz und Zweck

1.

Der Name des Vereins ist: Sängerkranz Urach 1834 e.V.

Der Sängerkranz Urach 1834 e.V. ist eine Vereinigung des Sängerkranzes Urach und des Arbeitergesangsverein „Vorwärts"

Der Sitz des Vereins ist Bad Urach.

Die Gründungsversammlung war am 07. August 1946.

Der Verein Sängerkranz Urach 1834 e.V. mit Sitz in 72574 Bad Urach verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung

Zweck des Vereins ist die Förderung von Kunst und Kultur. Der Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch gemeinsamer Pflege des deutschen Liedes und des Chorgesangs, um dadurch zur Hebung des kulturellen Lebens in seinem Wirkungsbereich beizutragen.

2.

Er besteht aus

  • einem Männerchor
  • einem Frauenchor
  • einem gemischten Chor
  • fördernden Mitgliedern
  • Ehrenmitgliedern

3.

Der Verein ist in das Vereinsregister unter der Nummer 463 beim Amtsgericht in Bad Urach eingetragen.

4.

Der Verein ist selbstlos tätig. Er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke

§ 2. Mitgliedschaft

1.

Aufnahmefähig sind alle Personen, die den im § l angeführten Zweck verfolgen und sich im Verein jeder politischen und konfessionellen Betätigung enthalten. Sie können als singende (aktive) oder fördernde (passive) Mitglieder aufgenommen werden.

2.

Die Mitgliedschaft beginnt mit der Aufnahme durch den Vorsitzenden. Sie endet entweder durch Tod, Austritt oder Ausschluss. Jedem Mitglied ist ein Mitgliedsausweis auszuhändigen.

3.

Die Mitglieder haben einen Mitgliedsbeitrag zu entrichten. Die Höhe bestimmt die Mitgliederversammlung. Mitglieder unter 18 Jahren zahlen keinen Beitrag.

4.

Die Mitglieder haben keinen Anspruch auf das Vermögen des Vereins.  Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütung begünstigt werden. Die Beitragspflicht erlischt mit Ablauf des Kalenderjahres, in dem die Mitgliedschaft endet.

5.

Der Austritt aus dem Verein kann nur durch eine schriftliche
Erklärung, jeweils zum Jahresende, an die Vorsitzenden erfolgen.

6.

Der Ausschluss erfolgt auf Beschluss des Chorverbandes, wenn ein Mitglied seinen Verpflichtungen nicht nachkommt, oder sich vereinsschädigend verhält. Der Ausschluss ist dem Betreffenden schriftlich mitzuteilen.
Der Mitgliedsausweis ist einzuziehen.

§ 3. Mitgliedschaft beim Schwäbischen Chorverband

Der Verein ist Mitglied im Schwäbischen Chorverband 1849 e.V. und im Chorverband Ludwig Uhland

§ 4. Rechte der Mitglieder

Jedes Mitglied ist berechtigt, die Veranstaltungen zu besuchen, Anträge zu stellen und das Stimm- und Wahlrecht auszuüben.

§ 5. Pflichten der Mitglieder

Jedes Mitglied ist verpflichtet, den Verein in seinen Zielen die dem Zweck im § 1 und § 6 dienen, mit allen Mitteln zu unterstützen. Für die aktiven Mitglieder ist der Besuch der Chorproben Pflicht. Der Mitgliedsbeitrag ist gegen Quittung, oder per Banküberweisung oder Bankeinzug, rechtzeitig zu entrichten. Ehrenmitglieder werden von der Beitragspflicht befreit. Sie können jedoch freiwillig weiterzahlen.

Zu Ehrenmitgliedern ernannt werden aktive Mitglieder mit einer 40-jährigen und passive Mitglieder mit einer 50 - jährigen Mitgliedschaft im Sängerkranz Urach oder in einem anderen Verein, der dieselben Ziele verfolgt.

§ 6. Pflichten des Vereins

Der Verein veranstaltet öffentliche Konzerte. Darüber hinaus singt er bei folgenden Anlässen:

  1. Bei Hochzeit eines aktiven Mitglieds, oder eines Ehrenmitglieds
  2. Beim 50. ( für Aktive ) 60./70./80./85./ usw. Geburtstag eines jeden Mitglieds.
  3. Bei der Beerdigung eines aktiven Mitglieds oder dessen Ehegatten, bei Ehrenmitgliedern und auf Wunsch auch bei passiven Mitgliedern.
  4. Bei weiteren Anlässen auf Wunsch eines Mitgliedes, oder eines Vereins, oder im öffentlichen Interesse.

§ 7 Mitgliederversammlung

Sie ist zuständig für die:

  1. Entgegennahme der Berichte des Vorstandes
  2. Entgegennahme und Genehmigung des Kassenberichtes
  3. Entlastung des Vorstandes, 
  4. Festlegung des Mitgliedsbeitrages
  5. Wahl des Vorstandes. (Das Nähere regelt die Wahlordnung)
  6. Wahl der Kassenprüfer
  7. Wahl des Ausschusses, außer dem Chorleiter
  8. Wahl des Pressereferent
  9. Festlegung und Abänderung der Satzung
  10. Beschlussfassung über Auflösung des Vereins
  11. Beschlussfassung über eingegangene Anträge.

Die Mitgliederversammlung besteht aus dem Gesamtvorstand und den Mitgliedern. Sie ist vom Vorsitzenden unter Bekanntgabe der Tagesordnung jährlich, im 1. Kalendervierteljahr, oder nach Bedarf 2 Wochen vorher unter Angabe der Tagesordnung einzuberufen und zwar durch öffentliche Bekanntmachung im Metzinger-Uracher-Volksblatt Ermstalbote. Die Mitgliederversammlung wird vom Vorsitzenden geleitet.

Anträge von Mitgliedern, die in der Versammlung behandelt werden sollen, müssen mindestens fünf Tage vorher bei dem Vorsitzenden eingereicht sein.

Bei der Beschlussfassung entscheidet die Mehrheit der anwesenden Mitglieder. (Das Nähere regelt die Wahl- und Stimmordnung).

Eine ordnungsgemäß einberufene Versammlung ist ohne Rücksicht auf die nicht anwesenden Mitglieder beschlussfähig.

Satzungsänderung und Beschlussfassung über Auflösung des Vereins bedürfen einer 3/4 Mehrheit der anwesenden Mitglieder.

Über die Versammlung und die gefassten Beschlüsse ist ein Protokoll anzufertigen. Es ist vom 1. Vorsitzenden und dem Protokollführer (Schriftführer) zu unterschreiben.

§ 8. Der Vorstand

a) Zum Vorstand gehören:

  • Vorsitzende (auch 1. Vorsitzender genannt)
  • Stellvertretender Vorsitzender (auch 2. Vorsitzender genannt)

Diese beiden sind Vorsitzende im Sinne des § 26 BGB jeweils mit Einzelvertretungsbefugnis

b) Zum Vereinsausschuss gehören

  • der Kassier
  • der Schriftführer
  • der Chorleiter als beratendes Mitglied
  • Sprecher/in des Männerchors und des Frauenchors

c) Der Kassier verwaltet den Geldbestand und führt alle dazu erforderlichen Bücher. Er veranlasst den Einzug des Mitgliedsbeitrages, leistet Auszahlungen und nimmt Einzahlungen entgegen. Alle Ein - und Auszahlungsbelege sind von einem Vorsitzenden gegenzuzeichnen bzw. zur Zahlung anzuweisen. Alle Auszahlungen müssen durch Rücklagen gedeckt sein. In Ausnahmefällen ist ein Vorgriff in der Höhe der mit Sicherheit zu erwartenden Einnahmen der nächsten drei Monate zulässig. Für Ausgaben, die diesen Rahmen überschreiten, ist die Zustimmung der Mitgliederversammlung notwendig. Über die Zweckmäßigkeit der Ausgaben entscheidet der Vereinsausschuss, der der Mitgliederversammlung verantwortlich ist.

d) Der Schriftführer erledigt die schriftlichen Arbeiten soweit sie von den Vorsitzenden nicht erledigt werden. Er führt Protokoll über die Mitgliederversammlung und alle Vereinsausschuss-Sitzungen. Über das Eigentum des Vereins (außer Noten und Liederbücher) hat er ein Inventarverzeichnis zu führen.

§ 9. Der Ausschuss

  1. Zum Ausschuss gehören:
    • der Chorleiter als beratendes Mitglied
    • ein bis zwei Vertreterinnen der aktiven Sängerinnen
    • ein bis zwei Vertreter der aktiven Sänger
    • der Pressereferent
    • Es kann ein Vertreter/in der passiven Mitglieder gewählt werden
  2. Der Chorleiter wird vom Vereinsausschuss bestellt.
  3. Der Pressereferent hat im Einvernehmen mit den Vorsitzenden über Veranstaltungen und Ziele des Vereins in der Presse zu berichten. Die Berichte sollen werbend wirken.
  4. Für besondere Aufgaben kann der Gesamtvorstand aus seinen Reihen und aus den Mitgliedern besondere Ausschüsse bilden, z.B. zum Vorbereiten einer Veranstaltung. Jeder Ausschuss wählt seinen Vorsitzenden.

§ 10. Vereinsausschuss-Sitzungen

Die Vereinsausschuss-Sitzungen werden vom 1. Vorsitzenden einberufen und geleitet. Die Einladungen müssen allen Mitgliedern des Vereinsausschusses mindestens 3 Tage vor der Sitzung unter Bekanntgabe der Tagesordnung schriftlich zugestellt werden. Vereinsausschuss-Sitzungen sind nach Bedarf, mindestens jedoch l x im Vierteljahr, oder bei Bedarf, einzuberufen. Zur Beschlussfassung muss die Hälfte der Vereinsausschuss-Mitglieder anwesend sein. Zur Beschlussfassung gilt die Stimmen-Mehrheit.

§ 11. Wahlen

  1. Alle Wahlen und Abstimmungen sind nach demokratischen Grundsätzen durchzuführen.
  2. Die Wahlen werden grundsätzlich geheim ( Wahlschein ) und mit einfacher Stimmenmehrheit durchgeführt. Liegt jedoch nur ein Wahlvorschlag vor und erhebt sich aus der Versammlung kein Widerspruch, kann in offener Wahl abgestimmt werden. Der Schriftführer des Vereins hat die erforderlichen Stimmzettel vorzubereiten und bereitzustellen.
  3. In der Mitgliederversammlung ist nach der Entlastung von den Mitgliedern ein aus drei Personen bestehender Wahlausschuss zu wählen (sie haben Stimmrecht).
  4. Der Wahlausschuss wählt einen Vorsitzenden.
  5. Der Vorsitzende des Wahlausschusses leitet die Wahl und gibt das Ergebnis bekannt. Die Mitglieder des Wahlausschusses sind gleichzeitig die Stimmenzähler.
  6. Über die Wahlhandlung ist ein Protokoll zu führen, es ist vom Vorsitzenden des Wahlausschusses zu unterschreiben.
  7. Ist ein Vorgeschlagener nicht anwesend, muss das schriftliche Einverständnis vorliegen, dass er im Falle seiner Wahl das Amt annimmt.
  8. Die Mitgliederversammlung hat zu wählen,
    1. den Vorstand
    2. Vereinsausschuss
    3. zwei Kassenprüfer, den Pressereferenten
  9. Alle Mitglieder des Vereinsausschusses, sowie die beiden Kassenprüfer werden für die Dauer von 3 Jahren gewählt.
  10. Bei allen Wahlen hat jedes Mitglied eine Stimme es gilt die einfache Stimmen-Mehrheit. In der Mitgliederversammlung bedeutet Stimmengleichheit bei einer Beschlussfassung Ablehnung des betreffenden Antrages.
  11. Bei Vereinsausschuss-Sitzungen entscheiden bei Stimmgleichheit die Stimmen der Vorsitzenden.
  12. Wahlvorschläge können schriftlich oder mündlich auch noch in der Versammlung gemacht werden.

§ 12. Vermögen des Vereins

Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins

  1. Das Vermögen des Vereins, Geld sowie Sachwerte sind ausschließlich Eigentums des Vereins. Kein Mitglied hat irgendeinen Rechtsanspruch auf das Vermögen.
  2. Über die Sachwerte ist vom Schriftführer ein Inventarverzeichnis zu führen (Außer Noten und Liederbücher)
  3. Für die Verwaltung des Notenmaterials ist ein besonderer Verwalter zu bestellen. Er hat über das vorhandene Material ein Verzeichnis zu führen. Über ausgeliehenes Material ist eine besondere Liste zu führen.

§ 13. Auflösung des Vereins

1. Die Auflösung des Vereins kann nur in einer Mitglieder-Versammlung mit einer 3/4 Mehrheit der anwesenden Mitglieder beschlossen werden. Zu dieser Versammlung sind sämtliche Mitglieder unter Bekanntgabe des Zweckes eine Woche vor der Versammlung schriftlich einzuladen.

2. Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an die Stadt Bad Urach, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke zu verwenden hat.

§ 14. Geschäftsjahr

Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 15. Gültigkeit der Satzung

1. Mit dieser Satzung werden alle bisherigen Satzungen und Geschäftsordnungen außer Kraft gesetzt.
2. Die neue Satzung wurde von der Mitgliederversammlung am 16. März 2011 beschlossen. Sie tritt am 01. April 2011 in Kraft.